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General terms and conditions of business

 

§1 Leistungsumfang
Gegenstand der Beratung ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.

Die Leistung der Auftragnehmerin gilt als erbracht, wenn die erforderlichen Analysen und Untersuchungen sowie die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind und vereinbarte Schulungs- und Coachingeinheiten durchgeführt wurden. Sofern der Auftraggeber die Vorlage eines ausführlichen Berichtes zur Verwendung für sich selbst oder zur Vorlage bei Dritten durch die Auftragnehmerin wünscht, so ist dies zusätzlich im Beratungsangebot zu vereinbaren.

Auf die Erbringung der Leistung durch die Auftragnehmerin hat der Umstand, dass der Auftraggeber mit der Umsetzung etwaiger Empfehlungen oder sonstiger Ergebnisse der Beratung beginnt oder begonnen hat oder von der Durchführung von Schulungsmaßnahmen endgültig Abstand genommen hat, keinen Einfluss ebenso wenig wie die etwa von der Auftragnehmerin geäußerte Feststellung der Undurchführbarkeit vom Auftraggeber geplanter Vorhaben.

Gelangen der Auftragnehmerin nach Abschluss des Auftrags Änderungen der Sach- und Rechtslage zur Kenntnis, so ist sie nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf solche Änderungen und die sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen, auch wenn die Auswirkungen auf den Gegenstand des Auftrages offenkundig sind.

Nicht Gegenstand des Auftrages sind Beratungen in Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen; Gegenstand ist auch nicht die Aufstellung baureifer Neu- und Umbaupläne, Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten, insbesondere keine Finanzvermittlungen. Sofern sich die Notwendigkeit der Einschaltung entsprechender Berufsangehöriger ergibt, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber darauf hinweisen, der die Beauftragung solcher Personen unmittelbar vornimmt.

§2 Schweigepflicht
(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und nicht außerhalb des Auftrages für sich selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Dieses gilt auch für solche Umstände, die für künftige geschäftliche Aktivitäten des Auftraggebers von entscheidender Bedeutung sind bzw. sein werden, sofern sie nicht allgemein zugänglich oder bekannt sind.
Schriftliche Äußerungen jeglicher Art, insbesondere Berichte, Empfehlungen oder Potenzialanalysen, die sich auf den Auftrag und den Auftraggeber beziehen, darf die Auftragnehmerin nur mit Einwilligung des Auftraggebers Dritten aushändigen.
Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung des Auftrages hinaus und erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der Auftragnehmerin.

(2) Die Auftragnehmerin ist befugt, ihr im Rahmen dieses Auftrags durch den Auftraggeber bekanntgegebene personenbezogene Daten auch EDV-gestützt zu verarbeiten oder auch durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Allgemeines
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin bei der Durchführung der Beratung nach Kräften zu unterstützen, insbesondere unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur ordnungsmäßigen Durchführung des Auftrages erforderlich sind.

Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber

  • falls notwendig Vortrags- und Gesprächsräume für die Mitarbeiter der Auftragnehmerin zur Verfügung stellt;

  • alle erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt und jederzeit die Möglichkeit für Beratungs- und Informationsgespräche für die Mitarbeiter des Auftraggebers bzw. Fortbildungen von Mitarbeitergruppen gewährleistet

  • den Mitarbeitern der Auftragnehmerin jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit erforderlichen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen notwendigen Unterlagen versorgt, nötigenfalls auch ohne besondere Aufforderung von Umständen Kenntnis gibt, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.


(2) Schriftliche Erklärung
Auf Verlangen der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und mündlichen Erklärungen in einer von der Auftragnehmerin formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

§4 Vergütung

(1) Honorar
Die Höhe des Honorars ist dem zugehörigen Angebot zu entnehmen.
Bei Abrechnung nach Stundenaufwand gelten folgende Stundenhonorare:

 

  1. Berater: 250.- € / Stunde

  2. Beratungsassistenz: 125.- € / Stunde


Gesprächs- und Verhandlungszeiten mit Dritten werden ebenfalls mit dem vereinbarten Honorarsatz je Zeitstunde berechnet.
Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten. Eine Abrechnung nach Stundenaufwand ist ausschließlich bei Verletzung der Auftraggeber-Mitwirkungspflicht zulässig oder wenn zusätzliche Beratungsleistungen schriftlich beauftragt werden.

Bei Abrechnung nach Tagessatz gelten folgende Tageshonorare:

  1. Berater: 1.950.- € / Tag

  2. Beratungsassistenz: 975.- € / Tag


Diese Sätze beinhalten Anreisezeiten.

(2) Reisekosten
Für die im Leistungsumfang beschriebenen Maßnahmen entstehen keine Fahrtkosten. Werden zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen, so werden die anfallenden Fahrtkosten hierfür mit 0,50 EUR pro Km (An- & Abreise) oder Fahrtkosten der 1. Klasse (gegebenenfalls zuzüglich Zuschlägen) bei der Benutzung der Deutschen Bundesbahn gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt der Auftragnehmerin vorbehalten, wobei sich diese verpflichtet, Fahrtkosten nach den jeweils kürzesten Entfernungen zu berechnen sowie Reisen, deren Kosten ein vernünftiges Verhältnis zum gesamten Honoraraufwand überschreiten, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu übernehmen.
Übernachtungskosten und sonstige Auslagen werden dem Auftraggeber in nachgewiesener Höhe in Rechnung gestellt.

(3) Fälligkeit
Alle Fälligkeiten werden mit der Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 5 Tagen und ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Sonstiges
Die Mehrwertsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.

§5 Gewährleistung

(1) Sorgfaltspflicht
Die Auftragnehmerin führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und unter Beachtung allgemeiner branchenspezifischer sowie anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze durch. Alle Analysen, Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen; Gewährleistung für den Inhalt solcher Empfehlungen und Prognosen übernimmt die Auftragnehmerin nicht.

(2) Die Auftragnehmerin bietet Gewähr für ihre Leistungen, soweit sie für diese gemäß § 6 (1) die Haftung übernimmt. Soweit die Leistung der Auftragnehmerin mit Mängeln behaftet ist, hat der Auftraggeber Anspruch auf deren Beseitigung. Er kann zunächst Nachbesserung verlangen. Kann der Mangel durch wiederholte Nachbesserung nicht beseitigt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der mangelhaften Leistungen vom Auftrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz von Kosten, die zur Herstellung der ordnungsmäßigen Leistungen anfallen, ist für beide Seiten ausgeschlossen. Für darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 6.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler etc.) in Notizen, Protokollen, Berechnungen usw. können von der Auftragnehmerin jederzeit berichtigt werden, auch gegenüber Dritten. Ein Anspruch auf die Beseitigung solcher offensichtlichen Mängel ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung gegenüber der Auftragnehmerin gerügt werden.

(4) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach § 5 (2) verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.

§6 Haftung

(1) Allgemeine Haftung
Die Auftragnehmerin haftet für den Einsatz gehörig ausgebildeter, mit der nötigen Sach- und Fachkenntnis versehener Mitarbeiter, außerdem für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Ausführung des Auftrages.
Die Auftragnehmerin haftet dafür, dass alle Untersuchungen, insbesondere Analysen der Unternehmung des Auftraggebers oder Analysen der örtlichen, regionalen und sonstigen Markt-, Branchen- und Konkurrenzverhältnisse nach den jeweils neuesten, allgemein zugänglichen Daten erstellt und auch alle sonstigen relevanten Informationen verwandt werden. Sofern die Auftragnehmerin zur Ausführung des Auftrags selbst Erhebungen durchführt, haftet sie lediglich dafür, dass diese Erhebungen nach dem allgemeinen Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Übernimmt die Auftragnehmerin Ergebnisse von Untersuchungen Dritter, so haftet die Auftragnehmerin weder für die Art der Erhebung dieser Ergebnisse noch für die Ergebnisse selbst, sondern nur dafür, dass sie diese Ergebnisse auf ihre allgemeine Glaubhaftigkeit sowie offensichtliche Unkorrektheiten überprüft hat.
Die Auftragnehmerin haftet ferner dafür, dass die Erhebungen, Empfehlungen, Analysen und sonstigen Arbeiten, Schulungsinhalte und Ergebnisse in allen Punkten der individuellen Situation des Auftraggebers und seinen Bedürfnissen Rechnung tragen. Die Auftragnehmerin haftet auch dafür, dass Beratungsergebnisse, auch Aufzeichnungen aller Art, sofern sie dem Auftraggeber übergeben oder überlassen werden, für den verständigen Leser ohne übermäßige Anstrengung den Gang der Überlegungen der Auftragnehmerin und die Ergebnisse ihrer Beratung prüfbar und nachvollziehbar machen. Die Auftragnehmerin haftet hinsichtlich ihrer gesamten Arbeit für die Beachtung der anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik.

(2) Haftungsbeschränkung
In jedem Fall haftet die Auftragnehmerin für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenen Schäden gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. In Fällen leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung für einen einzelnen Schadensfall auf die Höhe des Honorars begrenzt, maximal jedoch 50.000,– €. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einzelnen, in zusammenhängender Weise erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt.
Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei grob fahrlässig verursachten Schadensfällen Anwendung, wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt ist. Bei anderen Auftraggebern bedarf die Beschränkung der Haftung für grobes Verschulden einer gesonderten zusätzlichen Vereinbarung.

§7 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der Auftragnehmerin gefertigten Analysen, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt werden. Soweit bei den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber erhält insofern das unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§8 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der Auftragnehmerin angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung durch den Auftraggeber, so ist die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung des Auftrages berechtigt. Die Auftragnehmerin behält einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen sowie des entstandenen Schadens. Dies gilt auch, wenn die Auftragnehmerin von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§9 Kündigung
Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder kündigt die Auftragnehmerin aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf die volle vereinbarte oder übliche Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Auftrages tatsächlich ersparten Aufwendungen; die Auftragnehmerin braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was sie durch anderweitige Verwendung ihrer Ressourcen erwirbt oder erwerben unterlässt. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, den die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, so behält diese den Anspruch auf ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.

§10 Zurückbehaltung, Rückgabe und Aufbewahrung von Unterlagen
Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die Auftragnehmerin an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Ein solches besteht aber dann nicht, wenn die Vorenthaltung der Unterlagen und einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des geschuldeten Betrages, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das Recht der Zurückbehaltung darf im Übrigen nicht an solchen Bestandteilen der Unterlagen ausgeübt werden, deren Vorenthaltung schutzwürdige Interessen des Auftraggebers verletzen würde. Das Recht zur Hinterlegung bleibt der Auftragnehmerin gleichwohl erhalten.
Nach Ausgleich ihrer Honoraransprüche aus dem Auftrag hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber alle Unterlagen herauszugeben, die ihr aus Anlass der Ausführung des Auftrags von diesem oder Dritten übergeben worden sind. Hiervon ausgenommen sind Schriftwechsel zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber, eigens für die Beratung erstellten Kopien sowie einfache Abschriften oder Kopien der im Rahmen des Auftrages gefertigten Unterlagen, sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

§11 Sonstiges

(1) Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

(2) Sollten Teile dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Enthalten diese Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke gilt das gleiche.


(3) Änderungen und Ergänzungen des Angebotes bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist für beide Seiten Hannover.

WAfM Diagnostik GmbH | Stand 01.09.2023

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